§ 4 Amortisierung der von Privaten ausgegebenen Wertpapiere

Alte FassungIn Kraft seit 22.6.1868

§ 4.

An den bezüglich der Amortisirung der Wechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften, dann an den besonderen staatlichen Genehmigungen und in besonderen, nach der Verordnung vom 26. September 1857, Nr. 180 Reichs-Gesetz-Blatt, unberührt gebliebenen Statuten, sowie an den im Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Handelsgerichtes oder eines anderen Gerichtsstandes zur Amortisirung kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheine und einzelner Gattungen von Werthpapieren, sowie über die für einzelne Gattungen dieser Papiere festgesetzten ausnahmsweisen Amortisirungsfristen und Amortisirungsmodalitäten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.

Schlagworte

RGBl. Nr. 180/1857, Amortisierung, Wertpapier

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10001671

Dokumentnummer

NOR12019813

alte Dokumentnummer

N2186810635T

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