§ 4.
An den bezüglich der Amortisirung der Wechsel geltenden gesetzlichen Vorschriften, dann an den besonderen staatlichen Genehmigungen und in besonderen, nach der Verordnung vom 26. September 1857, Nr. 180 Reichs-Gesetz-Blatt, unberührt gebliebenen Statuten, sowie an den im Handelsgesetzbuche enthaltenen Bestimmungen über die Zuständigkeit des Handelsgerichtes oder eines anderen Gerichtsstandes zur Amortisirung kaufmännischer Anweisungen und Verpflichtungsscheine und einzelner Gattungen von Werthpapieren, sowie über die für einzelne Gattungen dieser Papiere festgesetzten ausnahmsweisen Amortisirungsfristen und Amortisirungsmodalitäten wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Schlagworte
RGBl. Nr. 180/1857, Amortisierung, Wertpapier
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001671
Dokumentnummer
NOR12019813
alte Dokumentnummer
N2186810635T
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