§ 4 Ammoniakreduktionsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Harnstoffdünger

§ 4.

Harnstoff als Düngemittel für Böden darf nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach dem Zeitpunkt der Ausbringung, eingearbeitet wird. Die Einarbeitungsfrist beginnt mit der Beendigung des Ausbringungsvorgangs auf einem Schlag. § 3 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Gesetzesnummer

20012047

Dokumentnummer

NOR40247767

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