§ 4 AMBO 2009

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Zulassung und klinische Prüfung

§ 4.

(1) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung von Arzneimitteln, die einer Zulassung bedürfen, in Übereinstimmung mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Zulassungsantrag erfolgen.

(2) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung von Prüfpräparaten in Übereinstimmung mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Antrag für eine klinische Prüfung erfolgen.

(3) Der Hersteller hat seine Herstellungsverfahren regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Entwicklung des Prüfpräparates zu überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2018

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101660

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