Zulassung und klinische Prüfung
§ 4.
(1) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung von Arzneimitteln, die einer Zulassung bedürfen, in Übereinstimmung mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Zulassungsantrag erfolgen.
(2) Der Hersteller hat sicher zu stellen, dass alle Vorgänge zur Herstellung von Prüfpräparaten in Übereinstimmung mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Antrag für eine klinische Prüfung erfolgen.
(3) Der Hersteller hat seine Herstellungsverfahren regelmäßig unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts und der Entwicklung des Prüfpräparates zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2018
Gesetzesnummer
20005989
Dokumentnummer
NOR40101660
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