§ 4 AltFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Informationspflichten

§ 4.

(1) Emittenten haben, wenn ein Angebot von alternativen Finanzinstrumenten einen Gesamtgegenwert in der Europäischen Union von wenigstens 100 000 Euro aber weniger als 1,5 Millionen Euro beträgt, den Anlegern vor Abgabe einer für sie verbindlichen Vertragserklärung über den Erwerb alternativer Finanzinstrumente zumindest die in einer vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassenden Verordnung genannten und nach Abs. 9 geprüften Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese regelt Art und Reihenfolge der Informationen und hat insbesondere Angaben über den Emittenten, Angaben über das alternative Finanzinstrument sowie sonstige Angaben, die insbesondere dem Schutz der Anleger dienen, zu bezeichnen. Im Falle des Angebots von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die einem Revisionsverband angehört, tritt an die Stelle des Betrages von 100 000 Euro ein Betrag von 750 000 Euro, wobei diese Grenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist vom Emittenten im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder Anleihen, wenn deren Gesamtgegenwert in der Europäischen Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet wenigstens 250 000 Euro beträgt, ein vereinfachter Prospekt nach § 7 Abs. 8a KMG oder ein Prospekt für Wertpapiere nach § 7 Abs. 8 erster Satz KMG zu erstellen, von der FMA zu billigen und gemäß § 10 KMG zu veröffentlichen. Die Erfüllung der Pflichten der Abs. 1 und 2 entbindet nicht von der Einhaltung anderer bundesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Verbraucher.

(3) Emittenten haben unverzüglich ihren aktuellen Jahresabschluss gemäß den Bestimmungen der §§ 277 bis 279 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, BGBl. I Nr. 120/2005, zu veröffentlichen. Darüber hinaus haben Emittenten einmal jährlich bis zur vollständigen Rückzahlung der alternativen Finanzinstrumente die wesentlichen Änderungen der gemäß der Verordnung nach Abs. 1 anzuführenden Angaben zu veröffentlichen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 1 und 3 sind dem Anleger und dem Verein für Konsumenteninformation auf einem dauerhaften Datenträger zur Kenntnis zu bringen. Die Informationen müssen eindeutig, zutreffend und redlich sein; insbesondere dürfen sie keine möglichen Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige damit einhergehende Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sind. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert, abgeschwächt oder missverständlich dargestellt werden. Im Fall der Durchführung der Finanzierung über eine Internetplattform sind die Informationen zusätzlich auf dieser zur Verfügung zu stellen, wobei diese der jeweiligen Emission klar zuordenbar sein müssen. Zu diesem Zweck haben die Emittenten die Informationen umgehend an den Betreiber der jeweiligen Internetplattform zu übermitteln.

(5) Emittenten haben die Bestimmungen über Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gemäß den §§ 365m bis 365z der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in Bezug auf Anleger einzuhalten, sofern die Finanzierung nicht durch Ausgabe von Wertpapieren erfolgt, die in Form einer Sammelurkunde verbrieft sind.

(6) Emittenten haben, ausgenommen im Fall der Nutzung einer Internetplattform, beim Abschluss eines Vertrages über alternative Finanzinstrumente die Identitäten der Anleger festzustellen.

(7) Hat ein Anleger, der Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG ist, nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung die Informationen gemäß Abs. 1 erhalten, kann er von seinem Angebot oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht erlischt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag, an dem der Anleger die fehlenden Informationen erhalten hat und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Im Übrigen gelten für das Rücktrittsrecht des Verbrauchers die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, 5 und 6 KMG sinngemäß.

(8) Werbeanzeigen betreffend alternative Finanzinstrumente müssen als solche klar erkennbar sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrichtig oder irreführend sein, darüber hinaus dürfen sie nicht im Widerspruch zu den Informationen gemäß Abs. 1 und 3 oder einer Verordnung nach Abs. 1 stehen.

(9) Die vom Emittenten gemäß Abs. 1 bereitgestellten Informationen sind von einem Wirtschaftstreuhänder, einem in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt, einem Notar, einer Wirtschaftskammer, einem Unternehmensberater, einem Vermögensberater oder im Fall von Geschäftsanteilen an einer Genossenschaft vom zuständigen Revisionsverband hinsichtlich ihrer Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit zu prüfen. Diese Prüfung beinhaltet auch die Kohärenz der Vertragsbedingungen mit den Informationen gemäß Abs. 1. Sofern diese Kriterien erfüllt sind, ist über die erfolgte Prüfung eine Bestätigung auszustellen. Dieser Prüfer darf keinem Interessenkonflikt unterliegen, insbesondere in Bezug auf Auftragsverhältnisse zu Plattformbetreiber und Emittent. Alternativ zu einer Prüfung kann der Emittent eine Versicherung über die Prüfungsinhalte abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40173576

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