§ 4 Altfahrzeugeverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.11.2002

Vermeidung

§ 4.

(1)

  1. 1. Werkstoffe und
  2. 2. Bauteile
  1. von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037116

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