Einladung zur Prüfung
§ 4.
(1) Der Prüfungskandidat ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Kandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20003243
Dokumentnummer
NOR40050755
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