§ 4 Allgemeine Prüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2004

Einladung zur Prüfung

§ 4.

(1) Der Prüfungskandidat ist zeitgerecht zur Prüfung einzuladen. Die Einladung erfolgt formlos und hat jene Angaben, die für den Kandidaten zur Ablegung der Prüfung notwendig sind, zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20003243

Dokumentnummer

NOR40050755

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