§ 4 AiatV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach dem Heimarbeitsgesetz 1960

§ 4

(1) Für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes nach §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der jeweils geltenden Fassung, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und dem Heimarbeitsgesetz 1960 den Arbeitsinspektoraten für den 7. bis 18. Aufsichtsbezirk hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im Aufsichtsbezirk ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Dem Arbeitsinspektorat für den 6. Aufsichtsbezirk stehen diese Befugnisse hinsichtlich aller Auftraggeber/innen und Heimarbeiter/innen zu, die im 2., 3., 5. und 6. Aufsichtsbezirk (örtlicher Wirkungsbereich) ihren Standort bzw. Aufenthalt haben. Der örtliche Wirkungsbereich des Arbeitsinspektorates für den 6. Aufsichtsbezirk umfasst bis zum Ablauf des 30. April 2017 auch den 1. Aufsichtsbezirk und bis zum Ablauf des 31. Oktober 2019 auch den 4. Aufsichtsbezirk.

(2) Wenn Auftraggeber/innen außerhalb jenes Aufsichtsbezirkes bzw. örtlichen Wirkungsbereiches (Abs. 1), in dem sie ihren Standort haben, Heimarbeiter/innen beschäftigen, so stehen die Befugnisse auch jenem Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich diese Personen ihren Aufenthalt haben.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 400/2016)

(4) In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von §§ 16 oder 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG jenes Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk bzw. örtlichem Wirkungsbereich der Auftraggeber/die Auftraggeberin, auf die sich das Verfahren bezieht, seinen/ihren Standort hat.

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