Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
II. ABSCHNITT
Studierende (Hörer)
§ 4. Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die Aufnahme
- a) als ordentlicher Hörer in den Verband der Hochschule durch Immatrikulation (§ 6);
- b) als Gasthörer (§ 9 Abs. 1); oder
- c) als außerordentlicher Hörer (§ 9 Abs. 2) durch den Rektor.
(2) Es besteht unbeschadet der Bestimmungen des § 7 ein Anspruch auf Aufnahme, wenn die vorgeschriebenen Nachweise (§§ 6 und 9) erbracht werden.
(3) Die oberste akademische Behörde hat unter Bedachtnahme auf die zweckmäßige Verwendung technischer Hilfsmittel Dienststellen der Hochschule, bei Universitäten die Universitätsdirektion (§ 79 Abs. 2 lit. d UOG) mit der Evidenthaltung der Studierenden zu betrauen. Vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Zentrale Hörerevidenz zu führen.
(4) Dem Studierenden ist ein mit seinem Lichtbild versehener Ausweis als amtliche Bestätigung der Zugehörigkeit zur Universität (Hochschule) auszustellen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises endet jeweils für das Wintersemester am 31. März und für das Sommersemester am 31. Oktober. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist semesterweise durchzuführen. Die Form dieses Ausweises sowie die Art der Ausstellung und der Verlängerung seiner Gültigkeitsdauer sind durch die im § 12 Abs. 2 vorgesehene Verordnung zu regeln. Darin kann auch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer durch vom Studierenden anzubringende Klebeetiketten für zulässig erklärt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12125884
alte Dokumentnummer
N7199547662J
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