Information über das Vorschlagsrecht
§ 4.
(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Ausbildungsrates für eine neue Funktionsperiode (§ 3 Abs. 6) sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Rektor der Universität für Bodenkultur Wien, die Geschäftsführung der AGES und die Länder auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(2) Scheidet ein Mitglied des Ausbildungsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Ausbildungsrat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
20004374
Dokumentnummer
NOR40070474
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