§ 4 AGVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Information über das Vorschlagsrecht

§ 4.

(1) Vor Bestellung der Mitglieder des Ausbildungsrates für eine neue Funktionsperiode (§ 3 Abs. 6) sind von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Rektor der Veterinärmedizinischen Universität Wien, der Rektor der Universität für Bodenkultur Wien, die Geschäftsführung der AGES und die Länder auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.

(2) Scheidet ein Mitglied des Ausbildungsrates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Ausbildungsrat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20004374

Dokumentnummer

NOR40070474

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