§ 4 Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2016

Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4

(1) In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen 1.1.3., und Punkt 1.2., ausgenommen 1.2.4., durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999),
  2. 2. das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2., 4.2., 4.4., 4.6. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und
  4. 4. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.

(4) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.

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