§ 4 Agrardieselverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 MöStG

Nachweis des tatsächlichen Verbrauchs gemäß § 7a Abs. 3 Z 1 MöStG

§ 4.

Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Verbrauchs sind anzugeben:

  1. 1. alle zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken eingesetzten, mit Gasöl betriebenen land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeuge, Maschinen und Geräte (vergütungsfähige Zwecke) und deren Betriebsstundenstand am Jahresanfang und am Jahresende, bei Fahrzeugen, Maschinen und Geräten ohne Betriebsstundenstandsanzeige die Gesamteinsatzdauer im Vergütungsjahr sowie
  2. 2. alle mit Gasöl angetriebenen Personen-, Kombinations- und Lastkraftwagen des Antragstellers und der auf dem Betrieb lebenden oder tätigen Familienmitglieder und sonstigen Personen sowie den Kilometerstand dieser Kraftwagen am Jahresanfang und am Jahresende des Verbrauchsjahres, die im Verbrauchsjahr gefahrenen Kilometer, der Durchschnittsverbrauch in Litern je 100 Kilometer und der Gesamtverbrauch im Jahr in Litern (nicht vergütungsfähige Zwecke).

Schlagworte

Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20003838

Dokumentnummer

NOR40060674

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