§ 4 AGr f IntegrFragen

Alte FassungIn Kraft seit 08.12.1989

Bestellung und Abberufung der Mitglieder

§ 4.

(1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes handelt, bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen Bundesminister.

(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10001005

Dokumentnummer

NOR12012776

alte Dokumentnummer

N1198910759J

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