Bestellung und Abberufung der Mitglieder
§ 4.
(1) Der Bundeskanzler hat die Mitglieder der Arbeitsgruppe zu bestellen und abzuberufen. Soweit es sich nicht um Bedienstete aus dem Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes handelt, bedarf er hiezu des Einvernehmens mit dem jeweiligen Bundesminister.
(2) Für jedes Mitglied sind Ersatzmitglieder zu bestellen. Abs. 1 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001005
Dokumentnummer
NOR12012776
alte Dokumentnummer
N1198910759J
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