§ 4
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4
§ 4. Bei wiederkehrenden Gebühren, die jährlich nicht mehr als 1 000 S betragen, kann der Jahresbetrag auf einmal eingehoben werden.
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