§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10010942
Dokumentnummer
NOR12139131
alte Dokumentnummer
N8199552645J
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