§ 4 AEV Wasseraufbereitung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechende Emissionswert der Anlage A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010942

Dokumentnummer

NOR12139131

alte Dokumentnummer

N8199552645J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)