§ 4 AEV Verbrennungsgas

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2002

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis F ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,2fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
  3. 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,3 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten werden.
  4. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Messwert eines Parameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 32 der Anhänge A bis F ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung, aber nicht größer als deren 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 2 für die Eigenüberwachung:

  1. 1. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 3 des Anhangs A gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
  2. 2. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei 95% aller im Laufe eines Untersuchungsjahres durchgeführten Messungen die Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet.
  3. 3. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A,

(5) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gilt abweichend von den Festlegungen des Abs. 3 für die Fremdüberwachung:

  1. 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 3, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 oder 17 der Anhänge A, E und F gilt als eingehalten, wenn bei nicht mehr als einer Messung im Laufe eines Untersuchungsjahres der Messwert größer ist als die Emissionsbegrenzung und kein Messwert die Emissionsbegrenzung um mehr als 50% überschreitet. Ist die Häufigkeit der Messungen pro Untersuchungsjahr größer als 20, so gilt Abs. 4 Z 2.
  2. 2. Die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 32 der Anhänge A,

(6) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Eigenüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:

  1. 1. kontinuierliche Messung der Abwassermenge;
  2. 2. kontinuierliche Messung bei den Parametern Nr. 1 und 4 des Anhangs A;
  3. 3. tägliche Messung bei Parameter Nr. 3 des Anhangs A (365 Messungen pro Untersuchungsjahr);
  4. 4. monatliche Messung bei den Parametern Nr. 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F (zwölf Messungen pro Untersuchungsjahr).

(7) Bei Abwasser aus der Wäsche von Gas aus der Verbrennung von Abfällen gelten im Rahmen der Fremdüberwachung nachstehend genannte Mindesthäufigkeiten:

  1. 1. dreimonatliche Messung bei den Parametern Nr. 1, 3, 4, 6 bis 9, 11, 13 bis 15 und 17 der Anhänge A, E und F (vier Messungen pro Untersuchungsjahr);
  2. 2. halbjährliche Messung bei Parameter Nr. 32 der Anhänge A, E und F (zwei Messungen pro Untersuchungsjahr); bei Inbetriebnahme einer neuen Anlage gemäß § 1 Abs. 3 Z 4 oder 5 vierteljährliche Messung im ersten Betriebsjahr (vier Messungen im ersten Betriebsjahr).

(8) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis F sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang G enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen. Eine Prüfung von Einbau und Funktion der Geräte zur Überwachung von Abwassermenge, Temperatur und pH-Wert sowie zur Probenahme hat in jährlichen Intervallen im Rahmen der Eigenüberwachung zu erfolgen; eine Kalibrierung der Geräte für die Überwachung von Temperatur und pH-Wert an Hand von Parallelmessungen unter Verwendung der Referenzmethoden gemäß Anhang C der AAEV ist in dreijährlichen Intervallen von der Fremdüberwachung durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002742

Dokumentnummer

NOR40041331

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