§ 4 AEV Tierkörper

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1996

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

10010941

Dokumentnummer

NOR12139124

alte Dokumentnummer

N8199552637J

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