§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 9 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“ – Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis 9 der Anlage A ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren 1,5-Faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV; der Parameter Abfiltrierbare Stoffe ist mit der in Anlage A dieser Verordnung festgelegten Methodenvorschrift zu überwachen.
Schlagworte
Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000788
Dokumentnummer
NOR40009289
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