§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
(4) Für eine Abwassereinleitung aus einem Laboratorium gemäß § 1 Abs. 2 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert eines Abwasserparameters der Anlage A Spalte II der AAEV bzw. der Anlage A Spalte II dieser Verordnung im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn
(5) Bei einer Abwassereinleitung aus einem Laboratoriumsverbund, in dem verschiedenartige Laboratorien unter den Bedingungen des § 1 Abs. 4 lit. b vereinigt sind, kann Abs. 4 sinngemäß angewandt werden mit der Maßgabe, daß als Grenze der Geringfügigkeit pro Laboratoriumsart gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 7 ein Verbrauch an vollentsalztem und destilliertem Wasser von 4 m3/d gilt und die Gesamtmenge des Verbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser des Laboratoriumsverbundes nicht größer ist als 14 m3/d.
(6) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2019
Gesetzesnummer
10010937
Dokumentnummer
NOR12139089
alte Dokumentnummer
N8199552598J
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