§ 4 AEV Gentechnik

Alte FassungIn Kraft seit 28.11.1998

§ 4.

(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

10011020

Dokumentnummer

NOR12140500

alte Dokumentnummer

N8199710869U

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