§ 4 AEV Gebleichter Zellstoff

Alte FassungIn Kraft seit 18.7.2001

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

  1. 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter Nr. 2 bis 9 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
  2. 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Messwert darf das 1,1-Fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

  1. 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung ein Messwert eines Abwasserparameters Nr. 2 bis 9 der Anhänge A oder B ermittelt, der größer ist als die Emissionsbegrenzung aber nicht größer als deren 1,5-Faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
  2. 2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anhänge A oder B sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang C enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Gesetzesnummer

20000787

Dokumentnummer

NOR40009282

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