vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 AEV Fahrzeugtechnik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation ist die Überwachung der Beschaffenheit des Abwassers, Niederschlags- oder Mischwassers lediglich an Hand des Parameters Nr. 22 des Anhangs A zulässig. Bei einer derartigen Einleitung gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für den Parameter Nr. 22 des Anhangs A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(5) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A Spalte II (für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen Parameter die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II der AAEV) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(6) Bei einer Einleitung aus einer Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 Z 5, 7 oder 8 an Kraftfahrzeugen in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Emissionen die Emissionsbegrenzung nach Anhang A Spalte II für die Parameter Blei (Nr. 5), Chrom-Gesamt (Nr. 7), Eisen (Nr. 9), Kupfer (Nr. 10), Nickel (Nr. 11), Zink (Nr. 13) und Nitrit (Nr. 14) im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn

(7) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen. Insbesondere sind die abweichenden oder speziellen Bestimmungen zur Probenahme gemäß Abschnitt V der Anlage A der MVW einzuhalten.

Schlagworte

Niederschlagswasser, Baugrundsatz, Funktionsgrundsatz, Waschmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002740

Dokumentnummer

NOR40214765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte