§ 4 AEV Explosivstoffe

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2004

§ 4.

(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

(4) Probenahme und Analyse für einen Parameter des Anhangs A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnhang B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

20002748

Dokumentnummer

NOR40041376

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