§ 4.
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
- 3. Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als maximal 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur oder pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.
- 5. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Meßwerte von sieben zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2 oder 5 bis 14 der Anlagen A bis C oder Nr. 3 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.
- 2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.
- 3. Der Emissionswert für den Parameter Nr. 3 der Anlagen B und C gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinanderfolgenden Messungen das arithmetische Mittel der Meßwerte nicht größer ist als der Emissionswert und kein Meßwert größer ist als das 2fache des Emissionswertes. Meßwerte, die – gerechnet vom Probenahmetag – älter sind als zwei Jahre, bleiben unberücksichtigt.
(4) Erfolgt die Einleitung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 im Wege einer Mischkanalisation (§ 1 Abs. 3 AAEV), so ist ein Meßwert für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C nicht in die Bewertung gemäß Abs. 2 und 3 einzubeziehen, wenn im Probenahmezeitraum Niederschlagswasser in der Mischkanalisation abfließt.
(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10011006
Dokumentnummer
NOR12140303
alte Dokumentnummer
N8199659225J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)