§ 4.
(1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als eingehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
- 2. Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfernung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vorgangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenahmen hat fünf zu betragen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
- 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 – Fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.
- 2. Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten, wenn
- 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und
- 2. bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und
- 3. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
- 4. eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasserdurchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und
- 5. alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtungen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und
- 6. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehalten,
wenn
- 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und
- 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und
- 3. beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich eingehalten werden und
- 4. bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang Aufzeichnungen geführt werden und
- 5. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den inAnhang D enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(7) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.
Schlagworte
Krebstier, Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel, Futterrest, Kotrest, Düngemittel, Eigenüberwachung
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
20003660
Dokumentnummer
NOR40056889
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