§ 4
(1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt:
- 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 1 bis 7 der Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei 5 aufeinanderfolgenden Messungen 4 Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5''-Regel).
- 2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5''-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2-fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Temperaturmessung ist die „4 von 5''-Regel durch die 80% Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt:
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1 bis 7 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5-fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5''-Regel gemäß Abs. 2. 2. Für den Parameter Temperatur gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
(5) Für eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 gilt bezüglich der Eigen- und Fremdüberwachung § 7 AAEV.
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