§ 4.
(1) Arzneimittel im Sinne des § 1 dürfen im Kleinverkauf nur abgegeben werden, wenn sie durch folgende Angaben gekennzeichnet sind:
- 1. deutsche Bezeichnung gemäß Anlage 1,
- 2. Name oder Firma und Sitz der abgebenden Apotheke oder des abgebenden Gewerbetreibenden,
- 3. Datum der Abgabe,
- 4. abgegebene Menge und
- 5. die in Anlage 1 für den jeweiligen Stoff oder die Zubereitung aus Stoffen vorgesehene Kennzeichnung.
- Sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, darf die Kennzeichnung darüber hinaus keine Angaben enthalten, die sich auf die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Anwendungsgebiete des Arzneimittels beziehen.
(2) Der Apotheker ist berechtigt, auf Grund ärztlicher Anordnung oder in begründeten Einzelfällen, die er nach dem Stand der pharmazeutischen Wissenschaft individuell beurteilt hat, Ergänzungen der Kennzeichnung vorzunehmen. Die Ergänzungen sind im jeweiligen Einzelfall in Gegenwart des Verbrauchers individuell handschriftlich auf dem Behältnis anzubringen und mit der Paraphe des kennzeichnenden Apothekers zu versehen. Die Verwendung vorformulierter Texte, wie Aufkleber oder Vordrucke, ist verboten. Es sind Aufzeichnungen über den Inhalt der Ergänzungen zu führen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für zugelassene Arzneispezialitäten.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2023
Gesetzesnummer
10010881
Dokumentnummer
NOR12138299
alte Dokumentnummer
N8199530261L
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