§ 4 Abgeltung von Mehrleistungen im Rahmen der Schulversuche im berufsbildenden Schulwesen und zur Sonderschule

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 4.

Bei einer Unterrichtserteilung im Schulversuch “Integrierte Grundschule" (Art. III Abs. 3 der 5. Schulorganisationsgesetz-Novelle) gebührt

  1. a) dem Volksschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 7,5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage),
  2. b) dem Sonderschullehrer eine besondere Vergütung in der Höhe von 5 vH des Gehaltes (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage);
  1. ist der Sonderschullehrer im Schulversuch nicht mehr als 10 Wochenstunden beschäftigt, gebührt ihm die besondere Vergütung jedoch nur anteilsmäßig.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

10008413

Dokumentnummer

NOR12098141

alte Dokumentnummer

N61977157490

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