§ 4 Abfallnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.1991

Meldepflicht der Erzeuger von gefährlichen Abfällen und Altölen

§ 4.

(1) Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen, bei denen Altöle (§ 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes) in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes) anfallen, haben diesen Umstand binnen drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann des Landes, in dem die gefährlichen Abfälle oder Altöle anfallen, unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden.

(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Abfallart durch Angabe der Bezeichnungen und Schlüsselnummern im Sinne der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, sowie für Altöle, die keine gefährlichen Abfälle sind, durch Angabe der Schlüsselnummer 54102 der ÖNORM
  1. 2. die voraussichtlich pro Kalenderjahr anfallende Masse des gefährlichen Abfalls oder Altöls in Kilogramm;
  2. 3. den voraussichtlichen Übernehmer des gefährlichen Abfalls oder Altöls.

(3) Wenn andere gefährliche Abfälle oder Altöle zu den bereits gemeldeten hinzukommen oder angezeigte gefährliche Abfälle oder Altöle nicht mehr anfallen oder die jährlich anfallende Menge der gefährliche Abfälle oder Altöle sich um mindestens 100 v.H. ändert, so ist dies binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung dem zuständigen Landeshauptmann (Abs. 1) unter Verwendung des Formblattes gemäß Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu melden. Nicht anzeigepflichtig sind Änderungen im Anfall von gefährlichen Abfällen, sofern sie Altstoffe (§ 2 Abs. 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes) sind.

(4) Die Formblätter sind vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bei der Österreichischen Staatsdruckerei aufzulegen. Jeder Erzeuger von gefährlichen Abfällen oder Altölen darf jedoch von ihm selbst hergestellte, dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) entsprechende Formblätter, verwenden.

(5) Auf Grund der Meldung gemäß Abs. 1 wird vom zuständigen Landeshauptmann eine Abfall(Altöl)erzeuger-Nummer zugeteilt.

Schlagworte

Abfallerzeuger, Altölerzeuger

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010663

Dokumentnummer

NOR12135543

alte Dokumentnummer

N8199114238J

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