§ 4 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.2005

Anforderungen an Lagerung und Transport

§ 4.

(1) Elektro- und Elektronik-Altgeräte dürfen nur in geeigneten Bereichen, unter Berücksichtigung der Art und des Gefährdungspotenzials der Abfälle mit wetterbeständiger Abdeckung, undurchlässiger, erforderlichenfalls öl- und lösemittelbeständiger Oberfläche, Auffangeinrichtungen und erforderlichenfalls Abscheidern für auslaufende Flüssigkeiten und fettlösende Reinigungsmittel gelagert werden.

(2) Bei der Lagerung und beim Transport von Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist sicherzustellen, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von gefährlichen Stoffen nach sich ziehen können, vermieden werden. Sie sind so zu lagern und zu transportieren, dass eine nachfolgende Zerlegung oder eine stoffliche Verwertung nicht erschwert oder unmöglich gemacht werden.

(3) Kühlgeräte sind so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW), teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasserstoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen Verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend transportiert oder gelagert werden.

(4) Lampen sind ausreichend gegen Bruch gesichert zu lagern und zu transportieren. Lampenbruch ist in verschlossenen Gebinden mit ausreichendem Schutz zur Verhinderung von Quecksilber- und Staubemissionen zu lagern und zu transportieren.

Schlagworte

Quecksilberemission

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058807

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