§ 4 5. BIFIE-Erhebungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Pflicht zur Mitwirkung an Erhebungen

§ 4

Die Mitwirkung an den in § 2 genannten Erhebungen ist für Schülerinnen und Schüler, die an den Testungen gemäß § 1 teilnehmen, verpflichtend.

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