§ 4 4. COVID-19-MV

Alte FassungIn Kraft seit 19.2.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022

Verkehrsmittel

§ 4.

(1) Bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist eine Maske zu tragen.

(2) Bei der Benützung von

  1. 1. Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,
  2. 2. Massenbeförderungsmitteln
  1. und in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken ist eine Maske zu tragen.

(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:

  1. 1. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zu beruflichen Zwecken oder zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. 2. Personen haben in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

(4) Für die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr gilt:

  1. 1. Der Betreiber darf Personen nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.
  2. 2. Personen haben in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. 3. Der Betreiber hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 62/2022

Schlagworte

Seilbahn

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Gesetzesnummer

20011806

Dokumentnummer

NOR40242409

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