Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen
§ 4.
(1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2) Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3) Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
- 1. § 3 gilt sinngemäß.
- 2. In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird.
- (Anm.: Z 3 mit 24.12.2020 außer Kraft getreten)
(4) Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
- 1. spezifische Hygienevorgaben,
- 2. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
- 3. Risikoanalyse,
- 4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
- 5. Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
- 6. Regelungen zur Steuerung der Kundenströme und Regulierung der Anzahl der Kunden,
- 7. Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
- 8. Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
- Der Betreiber hat die Einhaltung dieser Bestimmungen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2020
Gesetzesnummer
20011404
Dokumentnummer
NOR40228741
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