Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.
§ 4. Sondergesellschaften.
(1) Großkraftwerke, die im wesentlichen nicht zur Erfüllung der Aufgabe der Landesgesellschaften (§ 3) bestimmt sind und nicht als Eigenversorgungsanlagen unter § 1, Abs., lit. b, fallen, sind mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken an Sondergesellschaften zu übertragen. Wenn es energie- und wasserwirtschaftliche Interessen erfordern, können von einer Sondergesellschaft auch mehrere Großkraftwerke mit den zugehörigen Leitungen und Umspannwerken errichtet und betrieben werden.
(2) Von den Anteilsrechten an den in der Anlage 1 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 51 vH, an den in der Anlage 2 angeführten Sondergesellschaften müssen mindestens 50 vH im Eigentum des Bundes oder der Verbundgesellschaft stehen. Die Verschmelzung von Sondergesellschaften bedarf der Zustimmung aller Bundesländer und Landesgesellschaften, die an den betroffenen Gesellschaften beteiligt sind.
(3) Sondergesellschaften im Sinne des Abs.sind:
- a) die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft,
- b) die Westtiroler Kraftwerke Aktiengesellschaft. Die Leitung Bürs-Staatsgrenze bei Lochau ist mit dem zugehörigen Umspannwerk an die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft zu übertragen (§ 8).
(4) Die heute schon bestehenden oder in Angriff genommenen Großkraftwerke sind in folgenden Gruppen an je eine Sondergesellschaft zu übertragen:
- a) die Kraftwerke Bösdornau, Gerlos und Kaprun mit den sie verbindenen Leitungen samt zugehörigen Umspannwerken,
- b) die Kraftwerke Großraming, Ternberg, Stanning, Mühlrading mit der Leitung Stanning-Ernsthofen,
- c) das Kraftwerk Ybbs-Persenbeug,
- d) die Kraftwerke Schwabeck, Lavamünd und Voitsberg mit den Leitungen Lavamünd-Schwabeck-Arnstein-Voitsberg.
(5) Die Bestimmungen der Abs.undgelten sinngemäß für Großkraftwerke, die erst künftig in Angriff genommen werden; ob ein Kraftwerk als Großkraftwerk im Sinne des Abs.anzusehen ist, entscheidet die Bundesregierung nach Anhörung der Verbundgesellschaft (§ 5) unter Bedachtnahme auf energie- und wasserwirtschaftliche Rücksichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10006206
Dokumentnummer
NOR12068386
alte Dokumentnummer
N5194717628L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)