§ 4.
Von Personen, die innerhalb des Bundesgebietes keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, zum persönlichen Gebrauch vorübergehend ins Inland gebrachte Handfeuerwaffen fallen nicht unter die Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2019
Gesetzesnummer
10011316
Dokumentnummer
NOR12146311
alte Dokumentnummer
N9195831756L
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