Kosten
§ 4
§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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§ 4
§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein - im vorhinein zu entrichtendes - Entgelt in der Höhe von 2 500 S incl. USt.
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