§ 4 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1967

§ 4. Aufnahme als Gasthörer oder als außerordentlicher Hörer

(1) Absolventen einer Hochschule, die ein ordentliches Studium durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben und auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, ohne ein neues ordentliches Studium durchzuführen, sind als Gasthörer aufzunehmen (§ 9 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.

(2) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die auf bestimmte Zeit Lehrveranstaltungen zu besuchen wünschen, sind als außerordentliche Hörer aufzunehmen, sofern sie die erforderlichen Vorkenntnisse besitzen. Für Hochschulkurse und Hochschullehrgänge gemäß § 18 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes kann die Altersgrenze nach Maßgabe des Ausbildungszieles auf das vollendete 15. Lebensjahr herabgesetzt werden (§ 9 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Um die Aufnahme ist mittels Formular 1 a anzusuchen.

(3) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 4 sind im übrigen sinngemäß anzuwenden; Gasthörer behalten jedoch die Matrikelnummer, die ihnen als ordentliche Hörer im Sinne dieser Verordnung zugewiesen wurde.

(4) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 gelten sinngemäß. Der Matrikelnummer ist bei Gasthörern die Kennummer .98 und bei außerordentlichen Hörern die Kennummer .99 voranzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009292

Dokumentnummer

NOR40007174

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