Meldepflichten bei Verwendung von Globalgenehmigungen
§ 4
(1) Die Inhaber von Globalgenehmigungen gemäß § 17 AußHG 2011 haben bis spätestens 1. März jedes Kalenderjahres Meldungen über sämtliche im vorangegangenen Kalenderjahr getätigte Lieferungen vorzunehmen.
(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 haben insbesondere zu enthalten:
- 1. Name und Anschrift des Bescheidinhabers;
- 2. Nummer der Globalgenehmigung;
- 3. Angabe der Güter einschließlich Zolltarifnummer;
- 4. Empfänger und bekannte Endverwender der Güter und
- 5. Menge und Wert der ausgeführten Güter mit Datum der Verzollung.
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