Beschußprüfung
§ 4.
(1) Die Beschußprüfung umfaßt:
- 1. die Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 5,
- 2. die Kontrolle der Funktionssicherheit und Sichtprüfung gemäß § 6,
- 3. den Endbeschuß gemäß § 8,
- 4. die Kontrolle nach dem Endbeschuß gemäß § 9.
(2) Bei der Vornahme der Kontrollen gemäß Abs. 1 ist auf die Besonderheiten der einzelnen Arten von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2024
Gesetzesnummer
10011762
Dokumentnummer
NOR12151339
alte Dokumentnummer
N9198816877J
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