§ 49f Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Gemeinsame Bestimmungen

§ 49f.

(1) Wahlen der Gemeindeorgane, konkrete Personalfragen, Gemeindeabgaben, Tarife und Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht werden durch Landesgesetz geregelt.

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