§ 49e Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1992

Petitions- und Beschwerderecht

§ 49e.

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerden zu erheben.

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