§ 49b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufwandsentschädigung

§ 49b.

Dem Universitätslehrer gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für

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