§ 49a Burgenländische Gemeindeordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

7. Abschnitt

Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung

Gemeindeversammlung

§ 49a.

Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.

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