7. Abschnitt
Mitwirkung der Gemeindemitglieder an der Vollziehung
Gemeindeversammlung
§ 49a.
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern hat der Bürgermeister mindestens einmal jährlich eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
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