Geschäftsordnungen
§ 49.
(1) Die Kammern haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes nähere Bestimmungen über ihre innere Geschäftsführung in der Geschäftsordnung zu treffen. Insbesondere haben sie die Fristen festzulegen, innerhalb deren Anträge an die Kammervollversammlung und an den Kammertag schriftlich einzubringen sind. Sie haben festzusetzen, daß eine bestimmte, 20 nicht übersteigende Zahl von Mitgliedern berechtigt ist, an die Vollversammlung Vorschläge zu richten und Anträge zu stellen, die der Präsident auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen hat, und daß ein Vertreter dieser Mitglieder berechtigt ist, an den Beratungen in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Behandlung zugewiesen wird, ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) Geschäftsordnungen sind in den jeweiligen Kammernachrichten kundzumachen. Die Geschäftsordnungen treten, wenn darin nicht ein späterer Tag bestimmt ist, mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012369
Dokumentnummer
NOR12154946
alte Dokumentnummer
N9199433660J
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