§ 49 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Einziehung des Zahnärzteausweises

§ 49

(1) § 49.Personen, denen

  1. 1. die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs gemäß § 45 entzogen oder
  2. 2. die Berufsausübung gemäß §§ 46 f untersagt

    wurde, sind verpflichtet, den Zahnärzteausweis sowie eine gemäß § 31 Abs. 4 ausgestellte Bescheinigung der Österreichischen Zahnärztekammer unverzüglich abzuliefern.

(2) Sofern der Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen wird, hat die nach dem letzten Berufssitz, Dienstort oder Wohnsitz zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer den Zahnärzteausweis sowie die Bescheinigung gemäß § 31 Abs. 4 zwangsweise einzuziehen und der Österreichischen Zahnärztekammer zu übersenden.

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