Mündlicher Prüfungsteil – Beurteilung
§ 49.
(1) Der Prüfungsausschuß hat die einzelnen Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles einer Fachprüfung entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Beschlüsse der Prüfungsausschüsse sind unanfechtbar.
(4) Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt bestanden, wenn sämtliche Prüfungsfächer des mündlichen Prüfungsteiles mit „bestanden“ beurteilt worden sind. Der mündliche Prüfungsteil einer Fachprüfung gilt als insgesamt nicht bestanden, wenn auch nur ein Prüfungsfach des mündlichen Prüfungsteiles mit „nicht bestanden“ beurteilt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057519
alte Dokumentnummer
N3199957973L
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