§ 49 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Staatsbürgerliche Rechte

§ 49.

(1) Das Bundesheer ist von jeder parteipolitischen Betätigung und Verwendung fernzuhalten.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2000)

(3) Während des Dienstes und innerhalb des militärischen Dienstbereiches ist jede nach außen in Erscheinung tretende parteipolitische Betätigung, wie die Werbung für Ziele und Zwecke einer politischen Partei oder einer Wahlpartei, die Abhaltung von Versammlungen oder Kundgebungen in militärischen oder vom Bundesheer belegten Gebäuden und Räumen einschließlich der Kasernenhöfe und militärischen Anlagen, verboten. Von dem Verbot wird insbesondere die persönliche Information über politisches Tagesgeschehen aus allgemein zugänglichen Nachrichtenquellen nicht berührt.

(4) Soldaten dürfen sich an öffentlichen Versammlungen, Umzügen und Demonstrationen in Uniform nicht beteiligen.

(5) Eine religiöse Betätigung darf jedoch nicht geschmälert werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014636

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