Dekan/Dekanin
§ 49.
(1) Die Aufgaben des Dekans sind:
- 1. Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung der Fakultät;
- 2. Vorbereitung des jährlichen Budgetantrages der Fakultät für die Entscheidung im Fakultätskollegium;
- 3. Einsetzung von Habilitationskommissionen und Mitwirkung am Habilitationsverfahren nach Maßgabe des § 28;
- 4. Einsetzung von Berufungskommissionen und Mitwirkung am Berufungsverfahren nach Maßgabe des § 23;
- 5. Führung von Berufungsverhandlungen zur Besetzung von Planstellen für Universitätsprofessoren gemeinsam mit dem Rektor;
- 6. Bestellung von Gastprofessoren auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums;
- 7. Stellung von Anträgen an den Rektor auf Bestellung von Honorarprofessoren auf Grund von Vorschlägen des Fakultätskollegiums;
- 8. Mitwirkung bei Personalangelegenheiten von Instituten, deren Institutskonferenz weniger als zehn Mitglieder umfaßt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes;
- 9. Zuweisung von Planstellen (außer für Universitätsprofessoren) an die Institute;
- 10. Zuweisung von Räumen und Geldmittel an die Institute;
- 11. Budgetzuweisung an den Studiendekan;
- 12. Koordinierung der Tätigkeit der Institutsvorstände durch Erlassung bindender, genereller Richtlinien für die Wahrnehmung bestimmter Aufgabenbereiche;
- 13. Dienstvorgesetzter für den Dekanatsdirektor.
(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Dekan an die vom Fakultätskollegium beschlossenen Richtlinien gebunden. Er hat das Fakultätskollegium bei der Entscheidungsvorbereitung zu unterstützen und ist verpflichtet, dem Fakultätskollegium über seine Tätigkeit laufend Bericht zu erstatten.
(3) Der Dekan ist vom Fakultätskollegium aus einem zumindest drei Personen umfassenden Vorschlag des Rektors aus dem Kreis der Universitätsprofessoren der betreffenden Fakultät zu wählen. Wenn das Fakultätskollegium den Wahlvorschlag des Rektors mit Beschluß zurückweist, hat der Senat einen zumindest drei Personen umfassenden Wahlvorschlag zu erstellen, aus dem vom Fakultätskollegium jedenfalls die Wahl des Dekans durchzuführen ist. In den Wahlvorschlag des Rektors dürfen nur Personen aufgenommen werden, die vorher ihre Bereitschaft zur Annahme einer allfälligen Wahl erklärt haben.
(4) Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode des amtierenden Dekans die Wahl eines neuen Dekans nicht rechtzeitig zustande, hat der bis dahin im Amt gewesene Dekan seine Funktion bis zur Wahl eines neuen Dekans vorübergehend weiter auszuüben.
(5) Der Rektor kann einen Dekan im Hinblick auf die Größe der jeweiligen Fakultät von der Erfüllung seiner Dienstpflichten als Universitätsprofessor in Forschung und Lehre für die Dauer der Ausübung seiner Funktion ganz oder teilweise entbinden.
(6) Der Dekan darf nicht gleichzeitig die Funktion eines Rektors, Vizerektors, Studiendekans oder Institutsvorstandes ausüben. Wird eine Person zum Dekan gewählt, welche die Funktion des Institutsvorstandes ohne Wahl ausübt, so ist vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des zum Dekan gewählten Universitätsprofessors ein Universitätslehrer mit venia docendi eines anderen, möglichst fachverwandten Institutes vorübergehend mit der Funktion des Institutsvorstandes zu betrauen.
(7) Die Funktionsperiode des Dekans beträgt vier Jahre. Die mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.
(8) Der Dekan wird bei dessen Verhinderung vom Studiendekan der jeweiligen Fakultät vertreten.
(9) Das Fakultätskollegium kann – auch auf Antrag des Rektors – den Dekan vor Ablauf seiner Funktionsperiode abberufen. Der Beschluß bedarf der Zweidrittelmehrheit.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125156
alte Dokumentnummer
N7199331522J
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