§ 49.
Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.
Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2024
Gesetzesnummer
10010172
Dokumentnummer
NOR12129064
alte Dokumentnummer
N8190929315L
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