§ 49 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1910

§ 49.

Verwertung der getöteten und verendeten Tiere.

Die von Amts wegen getöteten, beziehungsweise die verendeten Tiere (§ 48) sind, wenn sie nicht nach § 55 dem Besitzer überlassen werden, zugunsten des Staatsschatzes bestmöglich zu verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

10010172

Dokumentnummer

NOR12129064

alte Dokumentnummer

N8190929315L

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