§ 49 Tierärztegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1975

§ 49

(1) § 49.Der Präsident der Kammer kann, soweit kein Anlaß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben ist, gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer sowie wegen beleidigender Schreibweise bei schriftlichen Eingaben Geldstrafen bis zur Höhe der Bundeskammerumlage für freiberufliche Mitglieder verhängen.

(2) Gegen eine vom Präsidenten der Kammer verhängte Geldstrafe ist eine Berufung an den Vorstand zulässig. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.

(3) Geldstrafen sind im Verwaltungswege einzubringen.

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