§ 49 StrabVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Hinweise für Fahrgäste

§ 49.

(1) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über den Gebrauch der Einrichtungen, die vom Fahrgast bedient werden (zB Haltewunschabgabe, Türbetätigung, Fahrausweisautomat) sowie allgemeine Verhaltensregeln (zB Rauchverbot, Benützung der Haltegriffe, Verbot des Sprechens mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt) vorhanden sein.

(2) Sitzplätze, die für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen sind, müssen mit Piktogrammen gekennzeichnet sein.

(3) In Personenfahrzeugen müssen Hinweise über das Verhalten in Notfällen und über den Gebrauch der Einrichtungen für Notfälle vorhanden sein.

(4) An den Außenseiten von Personenfahrzeugen müssen Betätigungs- und Verhaltenshinweise für Fahrgäste vorhanden sein.

(5) Hinweise und Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein. Ihre Erkennbarkeit darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen (Werbung) nicht beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Betätigungshinweis

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20000465

Dokumentnummer

NOR40005367

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